Die 15 von der Baudirektion ins Auge gefassten Windparkprojekte im Weinland und um Winterthur

Auf dieser Seite werden die 15 Eignungsgebiete mit ihren landschaftlichen, biologischen und weiteren Werten, soweit diese bekannt sind, beschrieben. Die Baudirektion hat es leider unterlassen, nähere Abklärungen zu treffen. Trotzdem will sie nun Richtplaneinträge durchdrücken. Dies ist bundesrechtswidrig.

1. Cholfirst Trüllikon Laufen-Uhwiesen, Benken
3. Stammerberg Stammheim
4. Kleinandelfingen Kleinandelfingen, Ossingen, Marthalen
5. Schwerzenberg Volken, Dorf, Andelfingen
6. Bergbuck Dorf, Neftenbach, Humlikon, Henggart
9. Berenberg Winterthur
11. Thalheim Thalheim a.d.Th., Altikon
12. Berg (Dägerlen) Dägerlen, Dinhard, Thalheim a.d.Th., Adlikon
13. Rickenbach (Oberholz) Rickenbach, Altikon, Ellikon a.d.Th., Wiesendangen
14. Eschberg Winterthur, Seuzach, Dinhard
15. Zünikon Wiesendangen, Hagenbuch, Elgg, Elsau
16. Schneitberg Hagenbuch, Elgg
17. Elgg (Guegenhard) Elgg
47. Schür Brütten, Oberembrach
48. Chromberg Brütten, Winterthur

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Zu den Vernehmlassungsakten des Kantons Zürich

 

 

Eignungsgebiet Nr. 1

Cholfirst

Gemeinden: Benken (ZH), Trüllikon, Laufen-Uhwiesen

Eignungsgebiet Nr. 3

Stammerberg

Gemeinden: Stammheim

Eignungsgebiet Nr. 4

Kleinandelfingen

Gemeinden: Kleinandelfingen, Ossingen, Marthalen

Eignungsgebiet Nr. 5

Schwerzenberg

Gemeinden: Volken, Dorf, Andelfingen

Eignungsgebiet Nr. 6

Bergbuck

Gemeinden: Dorf, Neftenbach, Humlikon, Henggart

Eignungsgebiet Nr. 9

Berenberg

Gemeinden: Winterthur

Eignungsgebiet Nr. 11

Thalheim

Gemeinden: Thalheim a.d.Th., Altikon

Eignungsgebiet Nr. 12

Berg (Dägerlen)

Gemeinden: Dägerlen, Dinhard, Thalheim a.d.Th., Adlikon

Eignungsgebiet Nr. 13

Rickenbach (Oberholz)

Gemeinden: Rickenbach, Altikon, Ellikon a.d.Th., Wiesendangen

Eignungsgebiet Nr. 14

Eschberg

Gemeinden: Winterthur, Seuzach, Dinhard

Eignungsgebiet Nr. 15

Zünikon

Gemeinden: Wiesendangen, Hagenbuch, Elgg, Elsau

Eignungsgebiet Nr. 16

Schneitberg

Gemeinden: Hagenbuch, Elgg

Eignungsgebiet Nr. 17

Elgg (Guegenhard)

Gemeinden: Elgg

Eignungsgebiet Nr. 47

Schür

Gemeinden: Brütten, Oberembrach

Eignungsgebiet Nr. 48

Chromberg

Gemeinden: Brütten, Winterthur

Fehlende Sachverhaltsklärung verbietet Eintrag der Eignungsgebiete in den Richtplan

Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung und Art. 10 Abs. 1ter des Energiegesetzes des Bundes verlangen, dass auf der Stufe der Richtplanung eine Abwägung zwischen den Schutz- und Nutzungsinteressen stattfindet. Nur wenn die Nutzungsinteressen überwiegen, ist ein Richtplaneintrag rechtlich zulässig.

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Die Interessenabwägung kann jedoch erst dann durchgeführt werden, wenn der Sachverhalt bei den ins Auge gefassten Eignungsgebieten genügend geklärt wurde. Tatsächlich hat die Baudirektion, wenn überhaupt (Windmessungen fehlen z.B.), nur marginale Sachverhaltsabklärungen durchgeführt, grösstenteils anhand von Angaben in den geographischen Informationssystemen im Internet. Als Beispiel können die Vögel und Fledermäuse (einschliesslich Zugvögel und ziehende Fledermäuse) genannt werden, zu denen es keine Felderhebungen in den Eignungsgebieten gab. Dies ist aber grundlegend. So wäre etwa ein Vorkommen der stark gefährdeten Turteltaube oder der Mopsfledermaus ein Ausschlussgrund. Tatsächlich wurde unserem Verein etwa ein Vorkommen der Turteltaube im Eignungsgebiet Nr. 4 (Kleinandelfingen) mitgeteilt. Die Baudirektion hat davon nichts gewusst, weil sie keine Erhebungen anstellte.

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Ebenso wenig wurde das Mass der Beeinträchtigung der Schutzinteressen von nationaler Bedeutung in den Eignungsgebieten und der Umgebung näher geklärt. Mit anderen Worten beruhen die gesamten Vorbereitungsarbeiten der Baudirektion für die Richtplanung bisher nur auf sehr generellen, nicht konkret in den Eignungsgebieten und der Umgebung erhobenen Daten. Das derzeitige Richtplanvorhaben entspricht höchstens dem Stand eines Vorprojekts und ist für die mit dem Richtplaneintrag verbundenen, äusserst schwerwiegenden Eingriffe in die

  • Biodiversität (Tötung von Fledermäusen und Vögeln, Beschädigung von Lebensräumen),
  • Wälder (Zerstörung von mindestens 10’000 m² Wald pro Turbine),
  • Landschaften (auch Schädigung von national geschützten Gebieten)
  • Ortsbilder (auch Schädigung von national geschützten Ortsbildern),
  • Rechte der Gemeinden (Streichung Mitbestimmungsrecht) und
  • betroffenen Menschen (Lärm, Entwertung von Immobilien, Enteignung)

bei weitem ungenügend. Ein solches Vorgehen ist nicht bundesrechtskonform und erlaubt keine Richtplaneinträge für Windenergie-Eignungsgebiete. Diese Kritik gilt für sämtliche 35 Eignungsgebiete.