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Spoiler: Die Grösse der abgebrochenen Windturbine (260 m Gesamthöhe, 162 m Rotordurchmesser) entspricht der Windpark-Planung im Kanton Zürich; allerdings sollen sie hier noch näher an Siedlungen heran gebaut werden
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Filmbeitrag auf dem TV-Sender «MDR Sachenspiegel» (auf Bild klicken)
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In der Gemeinde Oberwiera im deutschen Landkreis Zwickau wurde 2023 das seinerzeit grösste Windrad (Modell Vestas V162) mit 162 m Rotordurchmesser und 250 m Gesamthöhe in Betrieb genommen. In einem Abstand von 800 Meter zum nächsten Siedlungsgebiet.
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Für die Bevölkerung begann darauf eine schlimme Zeit. Ein starker Brummton durchdrang das Land und war sogar bei geschlossenen Fenstern noch zu hören. «Das hörte sich an wie ein Flugzeug, als wenn ein Flugzeug herumkreist», beschrieb ein Anwohner den Lärm.
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Nach langen Streitereien entschied sich die Gemeinde, das Windrad abzubauen. Aufgrund dieser Erfahrung ist für Bürgermeister Holger Quellmalz klar, dass für künftige Projekte ein Mindestabstand von 1’000 m zur nächsten Wohnsiedlung eingehalten werden muss. Für ihn gilt das Schutzgut Mensch als das höchste Gut.
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Eine geplagte Anwohnerin sagt: «Wir waren ungeheuer erleichtert, dass der böse Störfaktor, der uns alle beeinträchtigt hat, weg ist. Wir hätten im ganzen Leben nie geglaubt, dass so ein Wunder passieren kann.»
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Achtung:
Die Grösse des abgebrochenen Windrads in Oberwiera entspricht der Windpark-Planung im Kanton Zürich. Hier soll der Abstand zu bewohnten Gebäuden (Oberwiera: 800 m) allerdings noch kleiner ausfallen, nämlich (vgl. Baurekursgerichtsentscheid BRGE III Nr. 0037/2026, S. 9):
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● nur 500 m gegenüber Gebieten der (für Wohnzonen üblichen) Lärm-Empfindlichkeitsstufe II (ES II) und
● nur 300 m für solche der ES III (dauerhaft bewohnte Einzelgebäuden ausserhalb Bauzonen, etwa Bauernhöfe oder Gebäude in Mischzonen, wie es oft in Weilern der Fall ist).
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Lehrstück für Windpark-Planer und investitionsfreudige Gemeinden oder Bürgerinnen:
Für Windpark-Planer und Investoren (etwa Gemeinden oder BürgerInnen, die sich am Windpark beteiligen wollen) sollte dieser Fall ein Lehrstück sein. Finanziert die Betriebsgesellschaft den Windpark mit einem sog. „Investitionsbeitrag“ nach der Energiegesetzgebung, besteht die Verpflichtung, ihn für 20 Jahre zu betreiben.
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Bei vorzeitigem Abbau der Turbine oder Ausfall (Konkurs) der Betriebsgesellschaft, werden die Aktionäre anteilmässig rückzahlpflichtig. Gläubiger ist die Pronovo AG – die vom Bund eingesetzte Vollzugsstelle, die den Investitionsbeitrag ausbezahlt hat.
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Es geht um viel Geld, denn eine Turbine von 5 Megawatt Leistung (unterhalb 1’000 m über Meer) wird mit einem Investitionsbeitrag von Fr. 6.5 Millionen subventioniert (5’000 KWt x 1’300 CHF/KW; Anhang 2.4 Energieförderungsverordnung). Bei einem Windpark mit vier Turbinen sind das Fr. 26 Millionen (nebst Eigenkapital). Ein hohes Risiko für investitionsfreudige Gemeinden oder Bürgerinnen.
